
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma RUWEGA - METALL GmbH, in 63457 Hanau
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die
nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor
abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden
Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots
verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Zeichnungen und Skizzen
sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn dieses von dem Auftragnehmer
ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde. Festverglaste Glasfelder
werden ohne Flügel fest im Blendrahmen gefertigt und montiert.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom
Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. (z.B. Wintergärten und
Terrassendächer sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.)
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-,
Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie
nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie
vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt
beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.8 Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der
Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom
Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und
nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten
Mehrwertsteuer (USt-Nr. 044/242/65266), die gesondert auszuweisen ist. Eine
Ausnahme können interne weitergegebene Preislisten auch von Vorlieferanten sein,
hier ist die MwSt. hinzuzurechnen.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach
Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen,
wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
- Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder -
Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung
(Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte
nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des
gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt
ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlung
5.1 Für alle Aufträge, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
30 % binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung, 30 % bei Beginn der Montage bzw.
Fertigungsbeginn, 30 % bei Rohbaufertigstellung vor Glaseinbau und 10 % binnen 8
Tage nach Abnahme in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug
(Skonto). Abweichende Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden.
5.2 Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur
Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung
zur Folge. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen. Werden Zahlungsfristen überschritten, hat der
Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann
im Sinne des Gesetzes handelt, 8 % über dem Basiszinssatz zahlen.
5.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen
werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig.
5.4 Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten
einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der
nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu
stellen. Skontogewährung, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur
dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht
rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte
Abzüge von den Rechnungen des Auftragnehmers sowie jedes Mahnschreiben aufgrund
der o.a. Fälligkeitsklausel unserer Rechnungen wird dem Auftraggeber zusätzlich
mit 15,00 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet.
5.5 Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein und
60 % der Auftragssumme gezahlt sein. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf
Gefahr des Auftraggebers.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den
Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel
(neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme
des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber
mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die § 7 und § 12
der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung, Schadensersatz
und Aufrechnung
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen.
Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen
Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden
ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten
ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und
alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial
usw.) zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund,
zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen
erfolgen.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht
dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung oder
Verbindung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den
Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechten gelten als
Vorbehaltsware im Sinne des 9.1.
9.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht
in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Abs. 9.4 bis 9.6 auf den Auftragnehmer übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9.4 Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in diesem
Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von dem
Auftragnehmer verkauften Waren vom Auftragnehmer veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Rechnungswertes des Auftragnehmers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei
der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gemäß
9.2 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.
9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus dem Vertrag
Abs. 9.4 und 9.5 entsprechend.
9.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß 9.3
und 9.6 bis zu dem Auftragnehmer jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der
Auftragnehmer wird von dem Widerrufrecht nur bei Verzug des Auftragnehmers
Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem
Fall befugt. Auf Verlagen des Auftragnehmers ist er verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten, sofern dies durch
uns nicht selbst geschieht, und dem Auftragnehmer die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
9.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, dann ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
benachrichtigen.
9.9 Verstößt der Auftraggeber oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen
seine o.g. Verpflichtungen, so hat er dem Auftragnehmer den entgangenen Gewinn
zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu
zahlen.
10. Wärmeschutzverordnung
Die Ausführung des Auftrages erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
im Hinblick auf die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung. Sollte das
Bauvorhaben des Auftraggebers die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung
erfüllen müssen, wobei im Zweifel dies zu Lasten des Auftraggebers geht, hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmers auf diese Voraussetzungen ausdrücklich
hinzuweisen.
11. Gerichtsstand und
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Hanau. Für alle
Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand Hanau vereinbart
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen
an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag
wirksam.
Stand Oktober 2002
